Deutsche Jugend und Kinderhilfe e.V.

OBLEYSTRASSE 18
96117 MEMMELSDORF/ MERKENDORF
FON: 09542 6299044
E-MAIL: service@deutsche-jugend-u-kinderhilfe-ev.care

Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Jugend- und Kinderhilfe“. Er soll in das Vereinsregister Bamberg eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
  2. Der Sitz des Vereins ist Bamberg

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1 AO) und von mildtätigen Zwecken im Sinne von § 53 AO.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige / Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Hilfe und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen sowie Einrichtungen, in welchen Kinder und Jugendliche betreut bzw. unterrichtet werden.
  2. Die Einrichtung eines Sorgentelefonds
  3. Präventionsarbeit im Bereich Drogen und Missbrauch
  4. Hilfe für Missbrauchsopfer
  5. Unterstützung für Eltern mit gesundheitlich stark eingeschränkten oder schwerkranken Kindern.
  6. Vermittlung von Trauma-Therapieplätzen.
  7. Einrichten von Fahrdiensten, welche Kinder auf dem Schul- bzw. Kindergartenweg begleiten.
  8. Bereitstellung eines Hospizwagens (Wunschmobil), um schwerkranken Kindern und Jugendlichen letzte Wünsche zu erfüllen.
  9. Unterstützung bei der Findung von Beratungsstellen wie z. B. (Jugendamt, Psychologische Beratungsstellen etc.)

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich ist.
    b) durch Tod; bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
    c) durch den Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen
    a) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder den Vereinszweck
    b) wenn das Mitglied durch Äußerungen oder Handlungen das Ansehen des Vereins erheblich schädigt,
    c) wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für die Zeit von mindestens einem Jahr in Rückstand gekommen ist,
    d) wenn in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist.
  5. Der Ausschluss ist dem Mitglied vom Vorstand schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied ist berechtigt, der Ausschlussmitteilung gegenüber dem Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu widersprechen. Daraufhin entscheiden die Mitglieder in der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss.

§ 4 Finanzierung

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Verein finanziert sich außerdem durch Spenden, Zuschüsse, Entgelte und sonstige Zuwendungen.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 3/10 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
  2. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung auf der Homepage des Vereins über Datum, Uhrzeit und Ort der Mitgliederversammlung zu informieren. Die Mitteilung muss alle Punkte der Tagesordnung enthalten. Anträge zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins müssen ebenfalls bekannt gegeben werden.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmenhäufung ist ausgeschlossen.
  6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Änderung des Satzungszwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  8. Beschlussfassungen über die Auflösung des Vereins bedürfen eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen. Bei Abstimmungen über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 20% aller Mitglieder anwesend sind. Im Falle einer Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen eines Monats eine erneute Mitgliederversammlung (Folgeversammlung) zu diesem Tagesordnungspunkt einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung zur Folgeversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren den Vorstand. Wiederwahl ist zulässig.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden, dem Kassier und Schriftführer jeweils zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  4. Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit.

§ 8 Ehrenmitgliedschaft

Durch Beschluss der Vorstandschaft können besonders verdiente Personen zu Ehrenmittgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist Beitrags frei.

§ 9 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:

Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung

Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation SOS Kinderdorf, um etwaige Gelder ähnlicher gemeinnütziger Zwecke zuzuführen, wie sie auch von der Deutschen Jugend- und Kinderhilfe verfolgt werden.

§ 11 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 01.08.2020 in 96215 Lichtenfels, beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.